Informationen rund um Schiedspersonen und das Schiedsamt
Zunehmend werden Streitigkeiten ohne vorhergehenden Versuch einer Streitbeilegung vor die Gerichte gebracht. So mancher steht am Ende eines nicht selten umfangreichen Instanzenzuges sowie dem Einsatz von viel Geld und Zeit trotz eines möglicherweise erfolgreich „erstrittenen" Urteils vor einem Scherbenhaufen:
Die Rechtsfrage ist zwar zu eigenen Gunsten entschieden, die zwischenmenschliche Beziehung mit anderen Verfahrensbeteiligten aber oftmals für immer zerrüttet. Hinterher fragt sich manche Person, ob Gesprächsbereitschaft und eventuell ein gewisses Entgegenkommen nicht für beide Seiten besser gewesen wäre. Gerade bei nachbarrechtlichen Streitigkeiten oder den unten genannten Strafsachen erschwert man sich oft auf Jahre oder für immer ein vernünftiges Miteinander. Viele Bürger teilen deshalb die Auffassung, dass sich „vertragen" besser als „klagen" ist. Hier setzen die Schiedspersonen an. In jedem Fall werden Schiedspersonen versuchen neutral, zusammen mit allen Beteiligten, eine gütliche Einigung zu finden, denn „schlichten ist besser als richten".
Eine Schiedsperson kann z.B. in Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Hausgenossen vermitteln, bei Auseinandersetzungen um Geldforderungen mit Kaufleuten oder Handwerkern. Und auch bei bestimmten Straftaten, wie z.B. Bedrohung, Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, leichter Körperverletzung und Sachbeschädigung, sofern die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Verfolgung dieser Straftat verneint.
Für bestimmte bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ist ein obligatorisches vorgerichtliches Streitschlichtungsverfahren zwingend vorgesehen. In den Bereichen der nachbarrechtlichen Streitigkeiten und der Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre ist durch das Landesschlichtungsgesetz vom 10. September 2008 (GVBl. 2008 S. 204) geregelt, dass eine Klageerhebung bei Gericht erst nach Durchführung des obligatorischen Schlichtungsverfahrens zulässig ist. Die Schlichtungsverfahren werden von den nach der Schiedsamtsordnung bestellten Schiedspersonen oder von anderen Gütestellen durchgeführt. Weitere Schlichtungs- bzw. Gütestellen finden Sie hier.