Schiedspersonen: Verfahren und Kosten
Verfahren
Falls Sie also in eine Auseinandersetzung verwickelt werden, deren Schlichtung zu den Aufgaben des Schiedsamtes gehört, sollten Sie sich nicht scheuen und sich ohne Umwege an die für die Angelegenheit örtlich zuständige Schiedsperson wenden. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohn- oder Firmensitz Ihres Antraggegners. Sollte die Regelung Ihres Falles nicht in die sachliche Zuständigkeit des Schiedsamtes oder die örtliche Zuständigkeit der angerufen Schiedsperson fallen, wird Sie die Schiedsperson sicher an die richtige Stelle verweisen.
Das formelle Verfahren ist denkbar unbürokratisch gestaltet und beginnt mit der schriftlichen oder mündlichen („zu Protokoll der Schiedsperson") Antragstellung. Hierbei genügen Namen und Anschriften beider Parteien sowie die Angabe worüber gestritten wird. Die Schiedsperson bestimmt anschließend einen Termin, zu dem die Streitparteien geladen werden. In diesem Termin haben beide Parteien Zeit und Gelegenheit, ihre Sicht der Dinge in Ruhe und ohne Öffentlichkeit klarzustellen. Die Schiedsperson wird nun versuchen, bestehende Spannungen abzubauen und eine Einigung herbeizuführen. Sofern dies gelingt, wird der abgeschlossene Vergleich schriftlich festgehalten. Notfalls kann aus einem solchen Vergleich auch vollstreckt werden.
Sofern eine Einigung nicht zustande kommt oder die andere Streitpartei nicht zum Termin erscheint, haben Sie immer noch die Möglichkeit mittels einer sogenannten „Erfolglosigkeitsbescheinigung“ das Gericht anzurufen.
Kosten
Für das Schlichtungsverfahren entsteht je nach Ausgang des Verfahrens eine Gebühr von 10 EUR oder 20 EUR, in besonders umfangreichen oder schwierigen Fällen maximal bis zu 40 EUR. Dazu kommen die Auslagen, die in der Regel auch nur wenige Euro betragen. In besonderen Fällen kann die Schiedsperson auch die Gebühren ermäßigen oder von der Erhebung der Kosten absehen