Der ehemalige Finanzminister des Landes Rheinland-Pfalz Prof. Dr. Deubel wird nach einer Entscheidung des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Koblenz aus der Haft entlassen.
Die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz hatte auf Antrag des Verurteilten Prof. Dr. Deubel entschieden, dass dieser nach Verbüßung der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe aus der Haft zu entlassen ist und die Vollstreckung des Rests der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der 2. Strafsenat hat im Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 13. Januar 2022 die Entscheidung der zuständigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz bestätigt.
Prof. Dr. Deubel war Aufsichtsratsvorsitzender der Nürburgring GmbH und wegen der Vorgänge im Rahmen des Ausbauprojekts „Nürburgring 2009“ wegen Untreue und uneidlicher Falschaussage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt worden, die er seit November 2020 verbüßte.
Aufgrund der sofortigen Beschwerde der zuständigen Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz hatte der 2. Strafsenat die Entscheidung des Landgerichts zu überprüfen. Der Senat ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass die engen Voraussetzungen einer Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt erfüllt sind.
Bei der Beurteilung des Vorliegens besonderer Umstände, die eine bedingte Entlassung bereits nach Verbüßung der Hälfte der Strafe rechtfertigen, hat der Senat im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung unter anderem berücksichtigt, dass der Verurteilte 60 Jahre lang, bis zur Begehung der Straftaten, derentwegen er inhaftiert ist, ein straffreies Leben geführt hat und ein angesehenes, beruflich außerordentlich erfolgreiches Mitglied der Gesellschaft war. In den Blick genommen hat der Senat zudem die lange Dauer des Strafverfahrens, das erst nach etwa zehn Jahren mit der rechtskräftigen Verurteilung endete. Dass die der Verurteilung zugrunde liegenden Untreuetaten nicht eigennützig begangen worden sind, war ein weiterer wichtiger Umstand im Rahmen der Gesamtwürdigung des Senats. Der Verurteilte habe sich nicht persönlich bereichern wollen und sich auch tatsächlich nicht bereichert. Vielmehr sei Ziel seines Handelns gewesen, als Finanzminister das Nürburgring-Projekt erfolgreich umzusetzen, damit Investitionen in eine strukturschwache Region zu bringen und Arbeitsplätze zu sichern. Die Tat des Verurteilten hebe sich daher deutlich von einer eigennützig motivierten Untreuehandlung ab. In die Abwägung eingeflossen sind ferner die gravierenden Konsequenzen der Verurteilung für den heute 71jährigen Verurteilten in beruflicher, wirtschaftlicher und privater Hinsicht.
Maßgebliche Vorschriften (auszugsweise):
§ 57 Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe
Absatz 1:
Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3. die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.
Absatz 2:
Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn
1. die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2. die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass besondere Umstände vorliegen, und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.