Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 9. April 2020 über die gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 25. Juni 2019, Az. 1 O 50/18, gerichtete Berufung des Klägers wurde aufgehoben.
Die Parteien haben sich gütlich geeinigt. Der 6. Zivilsenat hat mit Beschluss vom 24. März 2020 das Zustandekommen des Vergleichs festgestellt.