Der 1. Strafsenat - Staatsschutzsenat - des Oberlandesgerichts Koblenz hat heute gegen den 44 Jahre alten syrischen Staatsangehörigen Eyad A. wegen Beihilfe zu einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§§ 7 Abs. 1 Nr. 5, Nr. 9 VStGB, 27 StGB) eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren 6 Monaten verhängt (Urteil vom 24. Februar 2021, Az. 1 StE 3/21).
Der Senat sah es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als erwiesen an, dass der Angeklagte Eyad A. im Rahmen eines ausgedehnten und systematischen Angriffs auf die Zivilbevölkerung anderen Hilfe dazu leistete, 30 Personen in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit zu berauben und während der Ingewahrsamnahme zu foltern.
Der Senat gelangte zur der Feststellung, dass spätestens seit Ende April 2011 seitens der syrischen Regierung ein ausgedehnter und systematischer Angriff auf die Zivilbevölkerung stattfand, um die im Rahmen des sogenannten Arabischen Frühlings entstandenen Protestbewegungen gewaltsam im Keim zu ersticken und eine Gefährdung der Stabilität der Regierung und deren etwaigen Sturz zu unterbinden. Es seien im gesamten Land tatsächliche oder vermeintliche Oppositionelle, Demonstranten und Regimekritiker verhaftet, misshandelt, gefoltert und getötet worden. Auch im Gefängnis der Abteilung 251 des Syrischen Allgemeinen Geheimdienstes seien Menschen ohne rechtsstaatliches Verfahren eingesperrt und gefoltert worden. Es sei hierbei zu massiven körperlichen Misshandlungen der Gefangenen, etwa durch Schläge, Tritte und Elektroschocks gekommen. Zum anderen seien sie gezielt erheblichem seelischen Leid ausgesetzt worden, etwa durch die Androhung, nahe Angehörige von ihnen zu misshandeln, wie auch durch die permanent hörbaren Schreie der Gefolterten bei fortwährend unsicherem eigenem Schicksal. Die brutalen physischen und psychischen Misshandlungen hätten dazu gedient, Geständnisse zu erzwingen, Informationen über die Oppositionsbewegung zu erlangen und die Gefangenen von weiteren Protesten gegen die Regierung abzuhalten. In dem Gefängnis hätten auch jenseits der genannten Misshandlungen unmenschliche und erniedrigende Haftbedingungen geherrscht. So sei den Häftlingen konsequent eine medizinische Versorgung und die Körperpflege verweigert worden, es habe nicht genug zu essen gegeben, oftmals seien die Nahrungsmittel schlichtweg ungenießbar gewesen. Des Weiteren seien Zellen stark überfüllt gewesen, so dass häufig ein Hinsetzen oder Hinlegen nicht möglich gewesen sei und Gefangene abwechselnd hätten schlafen müssen.
Der Angeklagte Eyad A. habe im Rahmen dieses ausgedehnten und systematischen Angriffs auf die Zivilbevölkerung als Mitarbeiter des Syrischen Allgemeinen Geheimdienstes dazu Hilfe geleistet, im Gefängnis der Abteilung 251 insgesamt 30 Menschen in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit zu berauben und sie während der dortigen Ingewahrsamnahme zu foltern, indem er als Angehöriger der Unterabteilung 40 des Syrischen Allgemeinen Geheimdienstes im September/Oktober 2011 nach der gewaltsamen Auflösung einer Demonstration in Douma mit Kollegen die Straßen nach fliehenden Demonstranten abgesucht und schließlich 30 Personen festgenommen und in das Gefängnis der Abteilung 251 verbracht habe. Der Angeklagte habe den Transport der Demonstranten in einem der Busse begleitet und hierbei gesehen, dass diese bereits auf der Fahrt zum Gefängnis, wie auch bei der Ankunft im Gefängnis geschlagen wurden. Im Gefängnis seien die Festgenommenen dann brutal misshandelt und systematisch gefoltert worden. Der Angeklagte Eyad A. habe bereits bei der Festnahme der Demonstranten um die regelmäßige und systematische Folter im Gefängnis der Abteilung 251 gewusst und die Folterung der Festgenommenen billigend in Kauf genommen. Ebenso habe er damit gerechnet, dass die Folterungen Teil eines planmäßigen, organisierten Vorgehens der Regierung zur Unterdrückung oppositioneller Kräfte waren.
Diese Feststellungen des Senats stützen sich auf die Aussagen der zahlreichen vernommenen Zeugen, auf die Angaben der Sachverständigen, die erhobenen Urkunds- und Augenscheinsbeweise und maßgeblich auf die Angaben des Angeklagten Eyad A. selbst. Dieser hat sich zwar im gesamten Strafverfahren zum Tatvorwurf nicht geäußert. Er hatte jedoch im Mai 2018 in einer Anhörung im Asylverfahren seine Tätigkeit beim Geheimdienst offenbart, sich jedoch zunächst nur als „Augenzeuge“ gewaltsamer Übergriffe zu erkennen gegeben. Schließlich hatte er aber bei einer polizeilichen Vernehmung im August 2018 seine Beteiligung an der Verfolgung und Festnahme der Demonstranten in Douma, sowie deren Verbringung in das Gefängnis der Abteilung 251 offengelegt und hierbei auch eingeräumt, deren Misshandlung beobachtet und zum Zeitpunkt der Festnahme der Demonstranten bereits gewusst zu haben, dass in dem Gefängnis der Abteilung 251 Folterungen und Tötungen stattfanden.
Der Senat hat mildernd (§ 7 Abs. 2 VStGB) berücksichtigt, dass der Angeklagte Eyad A. die Tat unter Einbindung in eine strikt hierarchische, keine Abweichung duldende Befehlsstruktur begangen, er als Gehilfe gehandelt und durch seine Selbstbelastung maßgeblich zum Nachweis des Tatvorwurfes beigetragen hat.
Unter weiterer Berücksichtigung, dass der Angeklagte im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung vom August 2018 zudem Aufklärungshilfe im Sinne von § 46b StGB geleistet habe, da er über seine eigene Beteiligung hinaus unter anderem Angaben gemacht habe, die - im Verbund mit weiteren Beweismitteln - einen dringenden Tatverdacht gegen den gesondert verfolgten Anwar R. begründet und zu dessen Anklage geführt hätten, hielt der Senat unter Abwägung aller Strafzumessungskriterien eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren 6 Monaten für tat- und schuldangemessen.
Bei der Strafzumessung hat der Senat zu Lasten des Angeklagten unter anderem berücksichtigt, dass dieser sich freiwillig und langjährig dem repressiven Sicherheitsapparat zur Verfügung gestellt hatte und sich zu einem Zeitpunkt, zu dem die Niederschlagung der Protestbewegung bereits lief, freiwillig von einer reinen Bürotätigkeit wieder in den operativen Bereich zurückgekehrt war. Auch wirkte sich die Zahl der Geschädigten und deren in besonderer Weise unmenschliche Behandlung strafschärfend aus.
Zu Gunsten des Angeklagten ist unter anderem berücksichtigt worden, dass dieser die Tat aus freien Stücken offenbart und sich zu einem relativ frühen Zeitpunkt, nämlich Anfang des Jahres 2012, von dem Regime abgewandt hatte.
Soweit die Verteidigung die Auffassung vertrat, der Angeklagte könne wegen entschuldigenden Notstands (§ 35 StGB) nicht für seine Tat zur Verantwortung gezogen werden, ist der Senat dem nicht gefolgt. Der Senat hat sich bereits keine Überzeugung dahin bilden können, dass der Angeklagte überhaupt eine Strategie gesucht hätte, mit der er sich dem Befehl zur Verfolgung und Festnahme der Demonstranten hätte entziehen können.
Hintergrundinformation:
Das sogenannte Weltrechtsprinzip erlaubt die weltweite Verfolgung von Straftaten, unabhängig vom Tatort und von der Staatsangehörigkeit des Täters und des Opfers. Es dient unter anderem der strafrechtlichen Verteidigung der gemeinsamen Wertegrundlage der Menschheit. Das Weltrechtsprinzip ist in § 1 Satz 1 Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) aufgenommen worden.
maßgebliche Vorschriften (auszugsweise):
§ 1 Satz 1 VStGB
Dieses Gesetz gilt für alle in ihm bezeichneten Straftaten gegen das Völkerrecht, für Taten nach den §§ 6 bis 12 auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen wurde und keinen Bezug zum Inland aufweist.
§ 7 VStGB Verbrechen gegen die Menschlichkeit
Abs. 1
Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung
…
5. einen Menschen, der sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, foltert, indem er ihm erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zufügt, die nicht lediglich Folge völkerrechtlich zulässiger Sanktionen sind,
…
9. einen Menschen unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt
…..
wird … in den Fällen der Nummern 3 bis 7 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und in den Fällen der Nummern 8 bis 10 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
Abs. 2
In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren und in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 und 9 Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
§ 27 StGB Beihilfe
Abs. 1
Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
§ 35 StGB Entschuldigender Notstand
Abs. 1 Satz 1
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld.
§ 46b StGB Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten
Abs. 1
Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,
1. durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, …
kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern …
§ 49 StGB Besondere gesetzliche Milderungsgründe
Abs. 1
Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
…
2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3. Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre, im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,
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