02.06.2025,11.00 Uhr, Haupttermin mit Beweisaufnahme (4 U 152/22):
Die Klägerin begehrt Auskunft und Akteneinsicht in Plangenehmigungsunterlagen im Zusammenhang mit einem Vertrag über die Auskiesung des Ostteils des sog. Kief’schen Weihers. Die Beklagte ist Eigentümerin des Weihers, aus dem Kies als Rohstoff zur Betonherstellung gewonnen werden kann. Die Klägerin betreibt u.a. die Kiesförderung. Sie kaufte im Jahr 2010 ein insolventes Unternehmen, welches bereits 1999 einen Vertrag mit der Beklagten über die Auskiesung des „Kief´schen Weihers“ geschlossen hatte. Die Parteien streiten im Wege der Auskunftsklage und der Widerklage darüber, ob die Klägerin wirksam in das besagte Vertragsverhältnis eingetreten ist.
Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) hat mit Urteil vom 10. November 2022 (3 O 6/22) der Klage auf Akteneinsicht stattgegeben und die übrigen Anträge abgewiesen. Die Beklagte verfolgt ihr erstinstanzliches Begehren auf vollständige Klageabweisung und Feststellung, dass der Vertrag nicht auf die Klägerin übergegangen ist, weiter.
Im Termin sollen u. a Zeugen zu der Frage vernommen werden, ob eine Bevollmächtigung zur Abgabe einer Erklärung zur Vertragsübernahme erteilt wurde.
05.06.2025, 10.30 Uhr, Haupttermin mit Beweisaufnahme (4 U 95/23):
Die Kläger machen gegen den Beklagten Rückübertragungs- und Schadenersatzansprüche nach einem Grundstückskauf (Hauskauf) geltend. Das Landgericht Zweibrücken hat einen Schadenersatzanspruch wegen arglistigen Verhaltens des Verkäufers im Hinblick auf behauptete Mängel des Hauses verneint (Urteil vom 28. Juli 2023; 2 O 314/22). Hiergegen wendet sich der weiter.
Im Termin sollen u. a Zeugen zu der Frage vernommen werden, ob eine Bevollmächtigung zur Abgabe einer Erklärung zur Vertragsübernahme erteilt wurde.
05.06.2025, 13.00 Uhr, Haupttermin (4 U 83/24):
Sog. Scraping-Fall gegen Meta Platforms Ltd.
03.07.2025, 9.45 Uhr, Haupttermin (4 U 105/24):
Der Kläger begehrt im Wege des Urkundenprozesses von der Beklagten Rückzahlung des Kaufpreises für einen von ihm über den Onlineshop der Beklagten gekauften Tesla Model Y 2022. Nachdem dem Käufer das Fahrzeug im Jahr 2022 übergeben wurde, hat er den Vertrag ca. 10 Monate später widerrufen. Er meint, die Widerrufsfrist habe wegen eines Fehlers in der Belehrung nicht im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu laufen begonnen. Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) hat die Klage mit Urteil vom 24. Oktober 2024 (3 O 400/23) als derzeit unbegründet abgewiesen. Der Kläger verfolgt sein ursprüngliches Begehren mit seiner Berufung weiter.
03.07.2025, 13.00 Uhr, Haupttermin (4 U 118/23):
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung restlichen Kaufpreises und auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus einem Kaufvertrag unter Kaufleuten in Anspruch. Die Beklagte führt einen großen landwirtschaftlichen Betrieb und baut u.a. Staudensellerie an. Hierfür erwarb sie eine Banderoliermaschine von der Beklagten im Wert von ca. 100.000,00 €. Die Parteien streiten darüber, ob die Anlage mangelhaft war oder fehlerfrei gearbeitet hat und ob die Beklagte deshalb wirksam vom Vertrag zurücktreten konnte. Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) hat die Klage abgewiesen (4 O 108/23), weil die Beklagte wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten sei.