In der aktuellen Presseberichterstattung findet sich die Darstellung, der 5. Zivilsenat bzw. der Senatsvorsitzende habe sich in dem kürzlich entschiedenen Verfahren 5 U 1318/18 (Urteil vom 12. Juni 2019) zur Frage der Verjährung von Schadensersatzansprüchen betroffener Käufer von Dieselfahrzeugen geäußert. Das ist unzutreffend.
Weder in der schriftlichen Urteilsbegründung noch bei der Verkündung des Urteils noch in der vorausgegangenen mündlichen Verhandlung wurde die Verjährung des Schadensersatzanspruches thematisiert. Fragen zur Verjährung spielten im Verfahren und bei der Entscheidung überhaupt keine Rolle.