| Verwaltungsgericht Mainz

Kein Erlass einer Zwischenentscheidung „Allgemeinverfügung für Jagdausübungsberechtigte und Personen mit Jagderlaubnis zur Abwendung ernster landwirtschaftlicher Schäden durch Saatkrähen-Vergrämungsabschuss in besonders betroffenen Bereich der SGD Süd"

Pressemitteilung 5/2025

Die antragstellende Naturschutzinitiative begehrt den Erlass einer Zwischenverfügung bis zur Entscheidung des Gerichts über ihren im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die „Allgemeinverfügung für Jagdausübungsberechtigte und Personen mit Jagderlaubnis zur Abwendung ernster landwirtschaftlicher Schäden durch Saatkrähen-Vergrämungsabschuss in besonders betroffenen Bereichen der SGD Süd“ des Antragsgegners vom 15. April 2025. 

Das Verwaltungsgericht Mainz lehnte den Antrag ab, da der Erlass einer Zwischenentscheidung im Sinne eines „Hängebeschlusses“ nur ausnahmsweise in Betracht komme, wenn effektiver Rechtsschutz anders nicht gewährt werden könne. Hierbei sei ein – insoweit erforderlicher – drohender Eintritt schwerer und unabwendbarer Nachteile bei einem Vollzug der angegriffenen Allgemeinverfügung während der Dauer des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens seitens des Antragstellers nicht hinreichend dargelegt worden. Bei einer Abwägung der für die jeweiligen Betroffenen zu erwartenden Folgen für den Fall, dass der Vollzug der Allgemeinverfügung entweder ausgesetzt oder fortgesetzt werden würde, überwiege hier – mit Blick auf den Schutz vor ernsten landwirtschaftlichen Schäden durch Saatkrähen auf Zuckerrübenfeldern – das Interesse des Antragsgegners an der weiteren Vollziehung: Insoweit seien zum einen die vom Antragsgegner dargelegten hohen wirtschaftlichen Schäden durch Ernteausfälle für die betroffenen Bauern einbezogen und zum anderen berücksichtigt worden, dass die Erlaubnis von Vergrämungsabschüssen von Saatkrähen ausweislich der Regelungen der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung nur sehr eingeschränkt gelte. Angesichts der danach für den Zeitraum bis zum Erlass einer gerichtlichen Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu erwartenden relativ geringen Anzahl an getöteten Tieren im Verhältnis zu der zu erwartenden hohen Anzahl an verbleibenden Tieren geht die Kammer nicht von einer signifikanten Verschlechterung des Erhaltungszustands der – ohnehin stark und stabil erscheinenden – Saatkrähen-Population aus, selbst wenn einzelne Saatkrähen noch mit der Brutpflege beschäftigt seien und dadurch teilweise auch Auswirkungen auf Mutter- und Jungtiere zu befürchten sein könnten. 

(Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 24. April 2025, 1 L 219/25.MZ)

Die Entscheidung kann hier abgerufen werden.

Teilen

Zurück