Der Eilrechtsschutzantrag eines Politikers der Alternative für Deutschland – AfD – auf Teilnahme an einer Podiumsdiskussion für Jugendliche in Oppenheim (Verbandsgemeinde Rhein-Selz) unter dem Titel „Jugend trifft Politik“ bleibt ohne Erfolg. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Antragsteller tritt als Kandidat der AfD bei der Landtagswahl am 22. März 2026 an. Am 6. Februar 2026 veranstalten das Evangelische Jugendhaus Oppenheim in Kooperation mit der Evangelischen Jugend im Dekanat Ingelheim-Oppenheim und der Jugendvertretung der Verbandsgemeinde eine Podiumsdiskussion unter dem Titel „Jugend trifft Politik“. Die Veranstaltung soll in dem Gemeindehaus der Evangelischen Kirchengemeinde Oppenheim stattfinden. Eine Anfrage des Antragstellers auf Teilnahme an der Veranstaltung wurde durch die Veranstalter abgelehnt. Daraufhin beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht, die Verbandsgemeinde Rhein-Selz im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, auf die Jugendvertretung bzw. die Veranstalter der geplanten Podiumsdiskussion einzuwirken, ihn zu dieser Veranstaltung einzuladen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilrechtsschutzantrag ab (vgl. Pressemitteilung Nr. 6/2026 des Verwaltungsgerichts Mainz). Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde des Antragstellers wies das Oberverwaltungsgericht zurück. Zur Begründung führte es aus:
Der Antragsteller könne sich vorliegend für die begehrte Teilnahme insbesondere nicht auf den Grundsatz der Chancengleichheit beim Wettbewerb um Wählerstimmen berufen. Denn die Veranstaltung „Jugend trifft Politik“ werde von drei Veranstaltern verantwortet. Namentlich seien dies die Evangelische Jugend im Dekanat Ingelheim-Oppenheim, das Jugendhaus in Oppenheim sowie die Jugendvertretung der Antragsgegnerin. Die beiden erstgenannten Veranstalter unterlägen als Einrichtungen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau nicht der Grundrechtsbindung und damit auch nicht dem Neutralitätsgebot. Die Jugendvertretung der Verbandsgemeinde habe keine „beherrschende Funktion“ in diesem Veranstaltergremium. Deshalb könne der Antragsteller – ungeachtet der Frage, ob die Jugendvertretung selbst dem Neutralitätsgebot unterliege – über sie keinen Zugang zu der streitgegenständlichen Veranstaltung erlangen. Der Argumentation des Antragstellers, die Evangelische Kirche sei nur „Gastgeber“ und „Berater“ der Veranstaltung, folgte das Gericht nicht. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles (insbesondere die Initiierung der Veranstaltung durch das Jugendhaus) könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Wahl der Veranstalter dem Ziel gedient haben könnte, sich öffentlich-rechtlicher Bindungen zu entziehen.
Beschluss vom 5. Februar 2026, Aktenzeichen: 10 B 10203/26.OVG