Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat den Landkreis Trier-Saarburg verpflichtet, der Ortsgemeinde Riol einen Zuschuss (auch) zu den Kosten zu gewähren, die ihr von der Verbandsgemeinde Schweich für Planungsleistungen und die Bauleitung in Rechnung gestellt wurden.
Die Klägerin beantragte beim Landkreis die Gewährung eines Kreiszuschusses für Baumaßnahmen in der Kindertagesstätte Riol, welcher ihr auch bewilligt wurde. Bestandteil der der Bewilligung zugrundeliegenden Kostenschätzung waren u.a. Nebenkosten für Planung und Bauleitung durch die Verbandsgemeindeverwaltung Schweich. Nach Abschluss der Baumaßnahme und Vorlage des Schlussverwendungsnachweises einschließlich einer „Gebührenrechnung“ der Verbandsgemeinde Schweich über die Kosten für Planung und Bauleitung teilte der beklagte Landkreis mit, die Kosten für Planung und Bauleitung seien nicht zuschussfähig.
Nach Zurückweisung ihres Widerspruchs erhob die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht. Zu deren Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, die Kosten für Planung und Bauleitung seien zuwendungsfähig. Insbesondere sei die Geltendmachung dieser Kosten durch die Verbandsgemeinde gegenüber der Klägerin aus Gleichbehandlungsgründen geboten gewesen, da diese solche Leistungen aufgrund begrenzter Personalkapazitäten nicht für alle Ortsgemeinden gleichermaßen erbringen könne.
Der Beklagte hielt dem entgegen, es obliege der Verbandsgemeinde, ihre Personalkapazitäten möglichst gleichmäßig zu verteilen und eine Gleichbehandlung zu gewährleisten. Zudem werde der Aufwand der Verbandsgemeindeverwaltung durch die allgemeine Verbandsgemeindeumlage abgegolten.
Dieser Auffassung vermochten sich die Richter der 1. Kammer nicht anzuschließen und verpflichteten den Beklagten zur Gewährung eines (weiteren) Zuschusses in Höhe von 3.454,76 €. Die Klägerin habe Anspruch auf die Gewährung des Kreiszuschusses auch im Hinblick auf die Kosten der Planung und Bauleitung durch die Verbandsgemeinde. Dieser ergebe sich aus dem Bewilligungsbescheid, an den der Beklagte gebunden sei. Er habe den Bewilligungsbescheid auch nicht rückwirkend aufgehoben. Einer Teilrücknahme stehe insoweit entgegen, dass der Bescheid auch im Hinblick auf die in Streit stehenden Kosten rechtmäßig sei. Insbesondere handele es sich bei den Kosten für Planung und Bauleitung durch die Verbandsgemeinde um zuwendungsfähige Kosten i.S.d. § 27 Abs. 2 KiTaG. Nach den maßgeblichen Vorschriften der Gemeindeordnung stehe es der Verbandsgemeinde grundsätzlich frei, die hier in Streit stehenden Kosten gegenüber der Ortsgemeinde geltend zu machen. Die Entscheidung der Verbandsgemeinde für eine Geltendmachung der Kosten gegenüber der Ortsgemeinde begegne keinen rechtlichen Bedenken. Denn es sei der Verbandsgemeinde – etwa wie vorliegend aufgrund begrenzter Personalkapazitäten – nicht möglich, entsprechende Bauleistungen für alle Ortsgemeinden gleichermaßen zu erbringen, somit sei die Geltendmachung eines Aufwendungsersatzes insbesondere im Interesse der Gleichbehandlung aller Ortsgemeinden geboten. Im Übrigen scheitere eine Teilrücknahme des Bewilligungsbescheides auch an der fehlenden Ausübung des Rücknahmeermessens seitens des Beklagten.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.