Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die Klage des Eifelkreises Bitburg-Prüm auf Gewährung von Finanzmitteln für die Aufnahme solcher ukrainischer Vertriebener, die nicht entsprechend der gesetzlichen Vorgaben im Ausländerzentralregister eingetragen waren, abgelehnt.
Im Dezember 2022 gewährte das beklagte Land dem Eifelkreis eine Sonderzahlung für die Aufnahme ukrainischer Vertriebener i.H.v. rund 700.0000 € sowie eine diesbezügliche Einmalzahlung für die Fluchtaufnahme i.H.v. rund 410.000 € auf Grundlage der maßgeblichen Vorschriften des Landesaufnahmegesetzes, wonach sich die Höhe der entsprechenden Finanzmittel nach der Zahl der von der Kommune aufgenommenen Vertriebenen richtet, die zum jeweiligen Stichtag im Ausländerzentralregister mit einer Aufenthaltserlaubnis (§ 24 Abs. 1 AufenthG) oder einer Fiktionsbescheinigung (§ 81 Abs. 5 AufenthG) eingetragenen waren. Die Kommunen waren zuvor durch ministerielle Rundschreiben auf dieses Verfahren und die insoweit maßgebliche Registrierung im Ausländerzentralregister hingewiesen worden. Der Eifelkreis hielt diese Beträge für zu niedrig und hat nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage erhoben, mit welcher er die Gewährung weiterer Finanzmittel i.H.v. etwa 670.000 € nebst Zinsen begehrte. Er machte im Wesentlichen geltend, das vom Landesaufnahmegesetz vorausgesetzte Verfahren sei rechtswidrig. Demgegenüber habe der Eifelkreis ein eigenes Verfahren angewandt, wonach man den Geflüchteten zur Überbrückung der Zeit bis zur Aushändigung des elektronischen Aufenthaltstitels unmittelbar eine „Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht“ anstatt einer bloßen Fiktionsbescheinigung ausgestellt habe. Eine solche Bescheinigung könne aber nicht im Ausländerzentralregister eingetragen werden. Gleichwohl seien die betreffenden Personen bei der Berechnung der streitgegenständlichen Zahlungen zu berücksichtigen, denn mit der Ausstellung dahingehender „Bescheinigungen über das Aufenthaltsrecht“ habe der Landkreis eine rechtmäßige und letztlich vorzugswürdige Vorgehensweise gewählt, die ihm nicht zum Nachteil gereichen dürfe.
Dem folgte die 1. Kammer nicht und wies die Klage ab. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Landesaufnahmegesetzes seien nur diejenigen Personen bei der Verteilung der Mittel zu berücksichtigen, deren Aufenthaltserlaubnis oder Fiktionsbescheinigung im Ausländerzentralregister registriert sei. Der Registereintrag sei insoweit zwingend. Ein Anspruch auf weitergehende Zahlungen ergebe sich auch nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, da offenkundig keine Anhaltspunkte für ein treuwidriges Vorgehen des beklagten Landes oder das Erfordernis einer Billigkeitskorrektur der Verteilung bestünden. Insbesondere sei nichts dafür ersichtlich, dass das der Mittelverteilung nach dem Landesaufnahmegesetz zugrundeliegende und in den ministeriellen Rundschreiben angewiesene Verfahren zur Erteilung und Eintragung von Fiktionsbescheinigungen bzw. Aufenthaltstiteln rechtswidrig sei. Vor dem Hintergrund der ministeriellen Rundschreiben sei es für den Landkreis zudem erkennbar gewesen, dass sich seine Vorgehensweise nachteilig auswirken werde. Anhaltspunkte dafür, dass es dem Eifelkreis zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht möglich gewesen wäre, für die betroffenen Personen rechtzeitig bis zum maßgeblichen Stichtag einen berücksichtigungsfähigen Registereintrag herbeizuführen, gebe es nicht.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.