| Oberlandesgericht Koblenz

Terminsankündigung

Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts verhandelt am 30. September 2026 in einem vom Bundesgerichtshof zurückverwiesen Impfschadensfall.

Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Koblenz verhandelt den mit Urteil vom 9. März 2026 vom Bundesgerichtshof (VI ZR 335/24) zurückverwiesenen Impfschadensfall. Die Klägerin begehrt von dem beklagten Impfstoffhersteller Auskunft und darauf aufbauend Schadensersatz wegen eines behaupteten negativen Nutzen-Risiko-Verhältnisses eines SARS-Cov-2 Impfstoffes. Sie behauptet, die Verabreichung des Impfstoffes habe bei ihr einen Hörsturz verursacht. Der Senat hatte die Ansprüche verneint, weil keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Verursachung des Gesundheitsschadens durch den Impfstoff bestehe. Der BGH hat darin einen zu strengen Maßstab gesehen. Es genüge, wenn die „ernsthafte Möglichkeit“ der Verursachung plausibel dargelegt sei. Er hat daher die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Koblenz zurückverwiesen (siehe Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 045/2026).

Nachdem die Parteien nach mehrfach erfolgten Fristverlängerungen in der Sache noch einmal vorgetragen haben, hat der Senat die Sache am 10.06. beraten und am 11.06.2026 eine prozessleitende Verfügung erlassen. Er hat darauf hingewiesen, dass nach dem vorläufigen Beratungsergebnis die Plausibilität der Verursachung des Hörverlustes durch die Impfung nach Maßgabe der letzten Anforderungen des Bundesgerichtshofes wohl gegeben sei und deshalb der Auskunftsanspruch nach § 84a des Arzneimittelgesetzes (AMG) bestehen dürfte. Er beabsichtige, insoweit durch Teilurteil zu entscheiden. 

Nachdem die Parteien einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren unter weiterem Vortrag in der Hauptsache widersprochen haben, ist nunmehr Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 30.09.2026 um 14.30 Uhr (Saal 117, Dienstgebäude I) anberaumt worden. Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. 

Hinweis: Aufgrund der begrenzten Kapazitäten des Sitzungssaals werden Pressevertreter aus organisatorischen Gründen darum gebeten, sich zuvor bei der Pressestelle des Oberlandesgerichtes unter pressestelle.olg(at)ko.mjv.rlp.de anzumelden, damit ggf. zusätzliche Kapazitäten geschaffen werden können. Aufgrund der allgemeinen Sicherheitsvorkehrungen im Oberlandesgericht sollte die Zeit für eine Sicherheitskontrolle beim Erscheinen eingeplant werden. 

Aktenzeichen des Bundesgerichtshofs: VI ZR 335/24

Aktenzeichen des Oberlandesgerichts Koblenz: 5 U 1139/23

Aktenzeichen Landgerichts Mainz: 1 O 192/22

 

 

Die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften lauten:

§ 84 AMG

(1) Wird infolge der Anwendung eines zum Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes an den Verbraucher abgegeben wurde und der Pflicht zur Zulassung unterliegt oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung befreit worden ist, ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen nicht unerheblich verletzt, so ist der pharmazeutische Unternehmer, der das Arzneimittel im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr gebracht hat, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht besteht nur, wenn

1. das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen oder

2. der Schaden infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten ist.

(2) Ist das angewendete Arzneimittel nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet, den Schaden zu verursachen, so wird vermutet, dass der Schaden durch dieses Arzneimittel verursacht ist. Die Eignung im Einzelfall beurteilt sich nach der Zusammensetzung und der Dosierung des angewendeten Arzneimittels, nach der Art und Dauer seiner bestimmungsgemäßen Anwendung, nach dem zeitlichen Zusammenhang mit dem Schadenseintritt, nach dem Schadensbild und dem gesundheitlichen Zustand des Geschädigten im Zeitpunkt der Anwendung sowie allen sonstigen Gegebenheiten, die im Einzelfall für oder gegen die Schadensverursachung sprechen. Die Vermutung gilt nicht, wenn ein anderer Umstand nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet ist, den Schaden zu verursachen. Ein anderer Umstand liegt nicht in der Anwendung weiterer Arzneimittel, die nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet sind, den Schaden zu verursachen, es sei denn, dass wegen der Anwendung dieser Arzneimittel Ansprüche nach dieser Vorschrift aus anderen Gründen als der fehlenden Ursächlichkeit für den Schaden nicht gegeben sind.

(3) Die Ersatzpflicht des pharmazeutischen Unternehmers nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist ausgeschlossen, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass die schädlichen Wirkungen des Arzneimittels ihre Ursache nicht im Bereich der Entwicklung und Herstellung haben.

§ 84a AMG

(1) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begründen, dass ein Arzneimittel den Schaden verursacht hat, so kann der Geschädigte von dem pharmazeutischen Unternehmer Auskunft verlangen, es sei denn, dies ist zur Feststellung, ob ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 84 besteht, nicht erforderlich. Der Anspruch richtet sich auf dem pharmazeutischen Unternehmer bekannte Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen sowie ihm bekannt gewordene Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Wechselwirkungen und sämtliche weiteren Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen von Bedeutung sein können. Die §§ 259 bis 261 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Ein Auskunftsanspruch besteht insoweit nicht, als die Angaben auf Grund gesetzlicher Vorschriften geheim zu halten sind oder die Geheimhaltung einem überwiegenden Interesse des pharmazeutischen Unternehmers oder eines Dritten entspricht.

(2) Ein Auskunftsanspruch besteht unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch gegenüber den Behörden, die für die Zulassung und Überwachung von Arzneimitteln zuständig sind. Die Behörde ist zur Erteilung der Auskunft nicht verpflichtet, soweit Angaben auf Grund gesetzlicher Vorschriften geheim zu halten sind oder die Geheimhaltung einem überwiegenden Interesse des pharmazeutischen Unternehmers oder eines Dritten entspricht. Ansprüche nach dem Informationsfreiheitsgesetz bleiben unberührt.

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