| Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Terminsmitteilung:

14.09.2026,15.00 Uhr, Sitzungssaal 4, Hauptverhandlung (1 ORs 3 SRs 49/26)

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, ob die Angeklagte sich strafbar gemacht hat, weil sie als Inhaberin von zwei X-Accounts in zwei Kommentaren zu anderen Beiträgen anderer Nutzer sich wie folgt geäußert habe: 

 „Es ist doch nicht wahr   ! !  Die AfD ist gegen kriminelle Asylschmarotzer, die zu faul zum arbeiten  +  hier  bequeme Hängematte  suchen + die  Sharia einfordern  + messern + vergewaltigen“.

 „Dafür dürfen wir dann malochen, damit die Asylanten - Schmarotzer ein besseres Leben haben als dort wo sie herkommen ! !“

Das Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße hat die Angeklagte nach Durchführung der Hauptverhandlung aus rechtlichen Gründen freigesprochen, da beide Beiträge sich zwanglos (auch) dahingehend auslegen lassen würden, dass nicht die Asylbegehrenden als Ganzes, sondern nur eng abgrenzbare Teile der Asylbegehrenden gemeint seien, welche „das Asylsystem als solches, das Gesundheitssystem und das Sozialsystem ausnutzen oder Straftaten begehen“. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz mit der (Sprung-) Revision, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt und eine Verurteilung wegen Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB anstrebt. 

 

15.09.2026, 11.00 Uhr, Sitzungssaal 4, Hauptverhandlung (1 ORs 3 SRs 12/26) 

 Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, ob der Angeklagte sich wegen Beleidigung einer Person des politischen Lebens (§ 188 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht hat. Der Angeklagte postete auf seinem öffentlich und somit für eine unbestimmte Vielzahl von Personen einsehbaren Facebook-Profil den Kommentar: 

„Merkel im Ahrtal…daß sich die dumme Schlampe nicht schämt…“. Der Text war dabei in weißer Schriftfarbe auf braunem Untergrund geschrieben, auf dem zudem insgesamt sieben sogenannte Emoticons in Form von lächelnden Kothaufen zu sehen waren. Dieser Hintergrund war von dem Betreiber der Plattform Facebook erstellt worden und konnte von den Nutzern wie dem Angeklagten verwendet werden. Der Post wurde zweimal als „gefällt mir“ bestätigt. Das Profil des Angeklagten führt 417 Freunde auf. Die frühere Bundeskanzlerin Dr. Merkel teilte schriftlich mit, dass sie keinen Strafantrag in dieser Angelegenheit stelle, dass sie einer Strafverfolgung von Amts wegen aber auch nicht widerspreche. Deshalb ist lediglich eine Strafbarkeit nach § 188 Abs. 1 StGB zu prüfen.

Das Landgericht Kaiserslautern hat den Angeklagten in der Berufungsinstanz zuletzt freigesprochen, weil es sich bei der Äußerung des Angeklagten weder um Schmähkritik noch um eine Formalbeleidigung handele und bei der Abwägung mit dem durch die Äußerung beeinträchtigten allgemeinen Persönlichkeitsrecht von Frau Dr. Merkel mit dem für den Angeklagten streitenden Grundrecht der Meinungsfreiheit letzterem der Vorrang einzuräumen sei. Gegen dieses Urteil hat die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz (erneut) Revision eingelegt.

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