07.10.2026, 10.50 Uhr, Verkündungstermin (1 U 145/25):
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Unfall.
Der Beklagte hielt an einer Kreuzung, um nach links abzubiegen. Der Kläger versuchte, dieses Fahrzeug rechts zu passieren, um seinerseits nach rechts abzubiegen. Da die Fahrbahn nicht ausreichend breit war, befuhr der Kläger zum Teil des rechten Fußwegs. Beim Beklagtenfahrzeug öffnete sich während der Vorbeifahrt die hintere Tür auf der Beifahrerseite, so dass es zum Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge kam. Der Kläger begehrt Ersatz in Höhe von 100%.
Das Landgericht Landau in der Pfalz hat eine Haftungsquote von 50% angenommen. Der Beklagte habe die beim Aussteigen erforderliche Sorgfalt missachtet, demnach keine Hindernisse für den fließenden Verkehr entstehen dürften. Auch der Kläger habe Pflichten verletzt; die Fahrbahn sei lediglich 4,5 m breit gewesen, so dass ein gefahrloses Passieren mit ausreichendem Seitenabstand nicht möglich gewesen sei. Das Landgericht hat sich zudem eingehend mit der Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten beschäftigt.
14.10.2026, 14.00 Uhr, Hauptverhandlungstermin (1 U 71/25):
Die Parteien streiten um Versicherungsansprüche.
Die Erblasserin kam bei einem Wohnungsbrand 2019 zu Tode. Der dabei zum Teil zerstörte, zum Teil beschädigte Hausrat war bei derartigen Ereignissen versichert. Nach Prüfung des Schadensumfangs und der Schadenssumme regulierte die Beklagte gegenüber der Erbengemeinschaft, die diese Regulierung für zu gering bemessen hält. Die Parteien streiten hierbei um die Frage, ob der Hausrat nach dem Neuwert der Gegenstände oder aber nach dem Verkehrswert im Schadenszeitpunkt zu taxieren ist; die Versicherungsbedingungen enthalten hierzu verschiedene Reglungen.
Das Landgericht Zweibrücken hat die Klage abgewiesen. Die Regulierung habe nach dem Verkehrswert des Hausrates zu erfolgen, da die versicherten Sachen im Haushalt der Erblasserin nicht mehr zu verwenden gewesen seien. Die hierzu geleisteten Zahlungen der Beklagten seien auskömmlich gewesen. Hiergegen wendet sich die Erbengemeinschaft mit ihrer Berufung.
19.10.2026, 11.00 Uhr, Sitzungssaal 4, Hauptverhandlung (1 ORs 5/26)
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist u.a., ob der Angeklagte sich wegen eines Verstoßes gegen das Versammlungsgesetzes und wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen strafbar gemacht hat.
Das Amtsgericht Zweibrücken hat den Angeklagten seit 2021 mehrfach wegen eines Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz und zuletzt auch wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verurteilt. Auf die hiergegen gerichteten Berufungen des Angeklagten hat das Landgericht Zweibrücken u.a. die Verfahren verbunden, teilweise eine Gesamtstrafe verhängt und teilweise den Angeklagten freigesprochen. Hiergegen haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.
Folgender Sachverhalt liegt u.a. zugrunde:
Der Angeklagte sprach als eingeladener Redner auf einer Versammlung und echauffierte sich eine vorgenommene Hausdurchsuchung aufgrund eines Postings im Internet. Die in diesem Fall vorgenommene seiner Ansicht nach aggressive Vorgehensweise sollten die Ermittler lieber gleichermaßen bei „dreckigem Ausländerpack“ an den Tag legen.
Der Angeklagte führte als stellvertretender Versammlungsleiter eine angekündigte Versammlung durch, und zeigte vor Ort, auf Ausdrucken, welche Flaggen auf der Versammlung nicht gezeigt werden dürften und wedelte mit diesen Ausdrucken auch herum.
19.10.2026,11.30 Uhr, Sitzungssaal 4, Hauptverhandlung (1 ORs 3 SRs 63/26)
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist u.a., ob der Angeklagte sich wegen Volksverhetzung strafbar gemacht hat.
Folgender Sachverhalt liegt u.a. zugrunde:
Der Angeklagte ist Inhaber eines Profils bei dem sozialen Netzwerk „Facebook“ und fügte auf seinem Profil eine Bildmontage als Post hinzu. Diese zeigt auf einem der Partei „Die Grünen“ ähnlichen Logo einen grünen stilisierten Adler und nennt im dazugehörigen Text u.a. die Begriffe „Reich“, „Nazi“ und „Holocaust“. Der Post erhielt zwei „Likes“ als Reaktion, keine Kommentare und keine Weiterleitungen. Das Landgericht verneinte eine Strafbarkeit des Angeklagten im Ergebnis damit, dass die Äußerung nicht zwingend dahingehend auszulegen sei, dass darin eine Verharmlosung des Holocaust zu sehen sei.
19.10.2026, 15.00 Uhr, Sitzungssaal 4, Hauptverhandlung (1 ORs 3 SRs 49/26)
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, ob die Angeklagte sich strafbar gemacht hat, weil sie als Inhaberin von zwei X-Accounts in zwei Kommentaren zu anderen Beiträgen anderer Nutzer sich wie folgt geäußert habe:
„Es ist doch nicht wahr ! ! Die AfD ist gegen kriminelle Asylschmarotzer, die zu faul zum arbeiten + hier bequeme Hängematte suchen + die Sharia einfordern + messern + vergewaltigen“.
„Dafür dürfen wir dann malochen, damit die Asylanten - Schmarotzer ein besseres Leben haben als dort wo sie herkommen ! !“
Das Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße hat die Angeklagte nach Durchführung der Hauptverhandlung aus rechtlichen Gründen freigesprochen, da beide Beiträge sich zwanglos (auch) dahingehend auslegen lassen würden, dass nicht die Asylbegehrenden als Ganzes, sondern nur eng abgrenzbare Teile der Asylbegehrenden gemeint seien, welche „das Asylsystem als solches, das Gesundheitssystem und das Sozialsystem ausnutzen oder Straftaten begehen“. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz mit der (Sprung-) Revision, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt und eine Verurteilung wegen Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB anstrebt.
Mitte Oktober, Entscheidung im schriftlichen Verfahren (7 U 72/26)
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger pachtete in den Jahren 2022/ 2023 eine Gaststätte vom Beklagten. Der Beklagte versäumte es, vor Beginn der Pachtzeit die Abzugsanlage durch eine Fachfirma überprüfen zu lassen. Da insbesondere wegen vorhandener Fettablagerungen Brandgefahr bestand, konnte die Gaststätte nicht zum geplanten Termin eröffnet werden. Auch nach erfolgter Überprüfung der Abzugsanlage wurde die Gaststätte jedoch zunächst nicht eröffnet. Das Landgericht gab der Klage nur teilweise statt. Im Berufungsverfahren verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf entgangenen Gewinn für die Zeit nach Behebung des Mangels der Pachtsache weiter.
Ende Oktober, Entscheidung im schriftlichen Verfahren (5 U 68/25)
Der Kläger macht hauptsächlich Schadensersatz und Schmerzensgeld im Zusammenhang mit der tierärztlichen Behandlung seines Hundes geltend. Der 13-jährige Hund wurde zunächst regulär und später als Notfallpatient wegen Problemen im Bauchraum erfolglos behandelt. Der Hund starb. Der Senat wird u.a. darüber entscheiden, ob Ausbildungskosten für den Hund, dieser nahm für seinen Eigentümer und Besitzer nämlich auch unterstützende Aufgaben wahr, zu ersetzen sind und ob der Eigentümer und Beisitzer Schmerzensgeld wegen des Verlusts des Hundes beanspruchen kann.
02.11.2026, 13.00 Uhr, Sitzungssaal 4, Hauptverhandlung (1 ORs 2 SRs 45/26)
Im Verfahren geht es darum, ob sich die Angeklagte wegen Volksverhetzung strafbar gemacht hat, weil sie auf Socialmedia einen post zu Geflüchteten und Gastarbeitern absetzte.
Das Amtsgericht Speyer hat die Angeklagten freigesprochen. Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) hat die hiergegen gerichtete Berufung verworfen. Nun entscheidet der Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken in der Revisionsinstanz.
02.11.2026, 15.00 Uhr, Sitzungssaal 4, Hauptverhandlung (1 ORs 3 SRs 23/26)
Im Verfahren geht es darum, ob sich der Angeklagte wegen Volksverhetzung strafbar gemacht hat, weil er auf einen Socialmediapost der seinerzeitigen Bundesministerin des Inneren und für Heimat, Nancy Faeser, zur gemeinsamen europäischen Verantwortung für Geflüchtete in Europa auf seinem Twitter-Account mit einem Kommentar antwortete, in dem er den Ausdruck „Schmarotzer“ verwendete.
Das Amtsgericht Kaiserslautern hat den Angeklagten vom Vorwurf der Volksverhetzung freigesprochen. Das Landgericht Kaiserslautern diesen Freispruch bestätigt. Nun entscheidet der Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts in der Revisionsinstanz.
03.11.2026, 10.30 Uhr, Sitzungssaal 4, Hauptverhandlung (8 U 4/25)
Der 2023 verstorbene Erblasser hatte in einem Erbvertrag mit seiner bereits zuvor verstorbenen Ehefrau ihre gemeinsame Enkelin (die Beklagte) als Alleinerbin eingesetzt. Dieser hatte er zuvor im Jahr 2021 auch schon das von ihm bewohnte Anwesen mit einem Verkehrswert von 215.000.- € übertragen. Als Gegenleistung zahlte die Beklagte einen Betrag von 160.000.- € und übernahm zudem die Verpflichtung, den damals 87-jährigen Erblasser täglich in einem zeitlichen Umfang von 90 Minuten zu pflegen.
Die beiden pflichtteilsberechtigten Töchter des Erblassers verlangen mit der Klage ihren Pflichtteil und sind in diesem Zusammenhang u.a. der Auffassung, dass der Hausübertragung im Jahr 2021 eine sog. gemischte (teilweise) Schenkung zu Grunde lag, weil die nach dem Vertrag geschuldeten Pflegeleistungen deutlich weniger wert gewesen seien, als die dafür veranschlagte Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der Immobilie in Höhe von 55.000.- €-.
Das Landgericht Landau in der Pfalz hat die übernommenen Pflegeleistungen auf Basis der statistischen Lebenserwartung des Erblassers zum Übertragungszeitpunkts und unter Zugrundelegung des gesetzlichen Mindestlohnes mit rd. 20.000.- € bewertet und den Rest von ca. 35.000.- € als anteilige Schenkung betrachtet, die zu Gunsten der Klägerinnen bei der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen sei.
Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte u.a. gegen diese Annahme. Die Bewertung ihrer Pflegeleistungen habe auf Basis des sog. Pflegemindestlohns (für Pflegehilfskräfte) zu erfolgen. Bei richtiger Berechnung ergebe sich somit eine Gegenleistung in Höhe von über 188.000.- €, weshalb das Haus des Erblassers nur leicht (knapp 12,5 %) unterhalb des Verkehrswerts übertragen worden sei. Dies sei als unter Angehörigen üblich anzusehen und führe nicht zu einer Erhöhung des Pflichtteils der Klägerinnen.
26.11.2026, 11.00 Uhr, Sitzungssaal 4, Beweistermin mit Zeugen (4 U 99/25):
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem steuerlichen Beratungsmandat. Die Beklagte war die Steuerberaterkanzlei der beiden Kläger (Eheleute). Im Rahmen ihres laufenden Auftrages hat diese für die Kläger unter anderem für das Jahr 2018 sowie in den Folgejahren bis 2023 die Einkommenssteuererklärung angefertigt. Da der Kläger im Veranlagungsjahr 2018 eine erhebliche Abfindung erhielt, deutete sich an, dass es zu einer erheblichen Steuerbelastung für das Veranlagungsjahr 2018 kommen werde. Zur Verringerung der Steuerbelastung regte die Beklagte an, einen Pkw zu kaufen und die Anschaffung zu nutzen. Der Pkw, ein Audi Q5, wurde im Juli 2019 von der Klägerin erworben. Dies führte dazu, dass die Einkommenssteuer gemindert wurde. In den Steuererklärungen 2019, 2020 und 2021 unterließ es die Beklagte, die Anschaffung des Wirtschaftsgutes hinzuzurechnen. Mit Bescheid des Finanzamtes setzte dieses 2023 mangels genügender Angaben der Kläger die gewerblichen Einkünfte der Klägerin geändert fest, weswegen eine Nachzahlung in Höhe von 26.000,15 € festgesetzt wurde.
Das Landgericht Hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richten sich die Kläger.