Das Verbot des weiteren Abbaus von Lavasand für den Bereich des Naturdenkmals Scharteberg im Landkreis Vulkaneifel ist rechtswidrig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Klägerin betreibt einen Lavasandabbau, dessen Abbauflächen teilweise bis in den Geltungsbereich der Verordnung zur Sicherstellung von Naturdenkmalen im Kreis Daun vom 16. April 1938 i.V.m. der Nachtragsverordnung vom 21. Januar 1948 (Verordnung Naturdenkmale Daun) hineinragen. Nach dieser Verordnung ist der Gipfel des Scharteberges oberhalb der Höhenlinie 640 geschützt. Der Abbau im Gipfel sowie das Entfernen und Zerkleinern der Blöcke ist untersagt. In den Nebenbestimmungen der Bescheide über die Verlängerung der bergrechtlichen Zulassungen des Haupt- und Rahmenbetriebsplans, die das beklagte Land Rheinland-Pfalz im Jahr 2021 der Klägerin erteilte, wird für den Bereich des Naturdenkmals Scharteberg ein weiterer Abbau von Lavasand untersagt. Die gegen diese Nebenbestimmungen von der Klägerin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Trier Nr. 10/2023). Auf die Berufung der Klägerin änderte das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts und hob die angefochtenen Bescheide des Beklagten auf, soweit in deren Nebenbestimmungen ein weiterer Abbau für den Bereich des Naturdenkmals Scharteberg untersagt wird. Zur Begründung führte es aus:
Die den begünstigenden Bescheiden des Beklagten beigefügten belastenden Nebenbestimmungen, die den weiteren Abbau im Bereich des Naturdenkmals Scharteberg untersagten, seien rechtswidrig. Denn die Verordnung Naturdenkmale Daun erweise sich als unwirksam, soweit sie den Gipfel des Scharteberges oberhalb der Höhenlinie 640 als Naturdenkmal schütze. Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Ausweisung als Naturdenkmal durch die Verordnung Naturdenkmale Daun sei das Reichsnaturschutzgesetz. Dessen Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung des Gipfels des Scharteberges seien nicht erfüllt. Naturdenkmale im Sinne des Reichsnaturschutzgesetzes seien Einzelschöpfungen der Natur, deren Erhaltung wegen ihrer wissenschaftlichen, geschichtlichen, heimat- und volkskundlichen Bedeutung oder wegen ihrer sonstigen Eigenart im öffentlichen Interesse liege (z.B. Felsen, Wasserfälle, alte oder seltene Bäume). Da das Bundesnaturschutzgesetz weiterhin Einzelschöpfungen der Natur als Naturdenkmale unter Schutz stelle, könnten für die Begriffsbestimmung die für diese Vorschrift von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien herangezogen werden. Hierzu zähle unter anderem, dass das Objekt abgrenzbar und erkennbar in Erscheinung trete. Zwar könnten Naturdenkmale auch flächenhaft sein. Erkennbar sei die Denkmaleigenschaft des flächenhaften Naturdenkmals aber nur dann, wenn es sich nach optischen Gesichtspunkten hinsichtlich seiner Naturausstattung zur angrenzenden Landschaft abhebe. Dies sei hier nicht der Fall. Die streitgegenständliche, als Naturdenkmal bestimmte Fläche – Gipfel des Schartebergs oberhalb der Höhenlinie 640 – lasse sich optisch zumindest über weite Strecken nicht von dem sie umgebenden Bereich abgrenzen. Der Rückgriff auf die Höhenlinie begründe lediglich eine kartenmäßige Abgrenzung des als Naturdenkmal bestimmten Bereichs, ohne dass das Denkmal als solches in der Natur unmittelbar erkennbar sei. Daher sei der Gipfel des Scharteberges mangels optischer Abgrenzbarkeit in der Natur kein geeignetes Schutzobjekt im Sinne des Reichsnaturschutzgesetzes. Folglich könne das Verbot des Abbaus im Bereich des Naturdenkmals Scharteberg nicht auf die Verordnung Naturdenkmale Daun gestützt werden. Ob aufgrund der Lage des als Naturdenkmal bestimmten Bereichs im Landschaftsschutzgebiet „Zwischen Ueß und Kyll“ ein Abbauverbot bestehe, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und zunächst im Verwaltungsweg zu prüfen
Urteil vom 8. Oktober 2024, Aktenzeichen: 1 A 10813/23.OVG