Termine vor dem Amtsgericht Worms in der 48. Kalenderwoche
Montag, 24.11.2025 (Jugendrichter)
09:00 Uhr – nichtöffentlich
Tatvorwurf ist ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen, bei dem der Angeklagte am 11.12.2024 innerorts in Worms eine Geschwindigkeit von 140 km/h erreicht haben soll.
10:15 Uhr – Körperverletzung
Der 20 Jahre alte Angeklagte soll am späten Abend des 23.08.2024 auf dem Kellerwegfest in Guntersblum die beiden Geschädigten grundlos angegriffen haben. Der männliche Geschädigte sei zunächst am Rande der Tanzfläche von einem anderen Besucher geschubst worden. Als er gefragt habe, was das solle, habe ihm der Angeklagte unvermittelt eine schmerzhafte Ohrfeige versetzt. Als daraufhin die weitere Geschädigte „Stopp, es reicht!“ gerufen habe, habe ihr der Angeklagte mit der Faust gegen den linken Unterkiefer geschlagen.
13:30 Uhr - nichtöffentlich
Montag, 24.11.2025 (Strafrichter)
09:00 Uhr – unerlaubter Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte
10:00 Uhr – gefährliche Körperverletzung
Der 35 Jahre alte Angeklagte soll dem Geschädigten in der Nacht des 30.12.2023 mit einer Glasflasche so wuchtig gegen dessen Kiefer geschlagen haben, dass dieser bewusstlos zu Boden gegangen sei. Anschließend habe er ihm noch mehrere Faustschläge versetzt. Der Geschädigte habe eine Kieferfraktur und eine Zahnfraktur erlitten und 5 Tage im Universitätsklinikum Mainz behandelt werden müssen.
11:00 Uhr – Diebstahl, Körperverletzung
15:30 Uhr – unerlaubtes gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln
Dienstag, 25.11.2025 (Schöffengericht + Strafrichter)
09:15 Uhr – schwerer Raub (Forts. vom 30.09.2025
14:00 Uhr – Betrug, Computerbetrug, Körperverletzung, Bedrohung, versuchte Nötigung
15:30 Uhr – Geldwäsche
Mittwoch, 26.11.2025 (Jugendschöffengericht)
09:30 Uhr – nichtöffentlich
13:30 Uhr – nichtöffentlich
Mittwoch, 26.11.2025 (Strafrichter)
09:00 Uhr – Diebstahl in 3 Fällen, davon in 2 Fällen besonders schwerer gewerbsmäßiger Diebstahl
Dem 36 Jahre alten Angeklagten wird zur Last gelegt, zwischen März und August 2024 bei 3 Diebstählen, davon 2 Einbruchsdiebstählen, gemeinsam mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter Diebesgut im Wert von fast 14.000,00 € erbeutet zu haben. Bei einem der Einbrüche in eine Tennishalle mit angrenzender Gaststätte sei zudem ein Sachschaden von 25.000,00 € entstanden.
14:00 Uhr – unerlaubtes gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Donnerstag, 27.11.2025 (Schöffengericht + Strafrichter)
09:15 Uhr – gefährliche Körperverletzung
Dem 25 Jahre alten Angeklagten wird zur Last gelegt, am Abend des 18.11.2022 in der Hans-Dörr-Parkanlage in Worms mit dem Geschädigten in Streit geraten und dem Geschädigten im Verlauf der Auseinandersetzung mit einem unbekannt gebliebenen Gegenstand, wahrscheinlich einem sogenannten Faustmesser, zunächst eine ca. 7 cm lange Schnittverletzung im Bereich des rechten Rippenbogens und sodann eine etwa 3 – 4 cm tiefe Stichwunde am Rücken zugefügt zu haben, ehe der Geschädigte aus dem Park gerannt sei. Letztere Verletzung hätte bei länger ausbleibender ärztlicher Versorgung zu einem sogenannten Pneumothorax führen können und sei daher potenziell tödlich gewesen. Der Geschädigte habe 8 Tage stationär im Klinikum Worms behandelt werden müssen.
Donnerstag, 27.11.2025 (Strafrichter)
11:30 Uhr – Diebstahl
13:00 Uhr – unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Donnerstag, 27.11.2025 (Zivilrichter)
11:15 Uhr –
Der Kläger verlangt die Rückzahlung überzahlter Stromkosten. Er schloss im Januar 2022 einen Stromlieferungsvertrag mit der Beklagten, einem regionalen Energieversorger, mit einer Preisgarantie von einem Jahr. Der zwischen den Parteien vereinbarte Tarif wurde von der Beklagten wie folgt beworben:
„Ökostrom aus der Heimat
100 % Windenergie produziert in Rheinhessen
Herzstrom Wind ist 100 % Windenergie, produziert in Ihrer direkten Nachbarschaft und exklusiv erhältlich im Umkreis von maximal 50 km.
Mit Herzstrom Wind leisten Sie einen wichtigen Beitrag zur Nachhaltigkeit: Sie unterstützen die Energiewende vor Ort und stärken unsere Region. Das bestätigt u.a. das renommierte Pestel-Institut Hannover.“
Erzeugt werde der Strom im Windpark Worms II.
Nach Ablauf der Preisgarantie Ende Januar 2023 nahm die Beklagte eine deutliche Preiserhöhung vor, die mit einer Vervielfachung der Beschaffungskosten auf dem deutschen Energiemarkt aufgrund des Krieges in der Ukraine begründet wurde.
Der Kläger ist der Auffassung, dass sich die Preiserhöhung bei der Beschaffung fossiler Energieträger aufgrund des Krieges in der Ukraine auf den mit ihm vereinbarten Windenergietarif nicht auswirken könne.
Die Beklagte hat dargelegt, dass die Vermarktung des Tarifs als Windenergie nicht bedeute, dass der Kläger tatsächlich mit Strom aus dem Windpark Worms II versorgt werde. Vielmehr erwerbe sie vom Windparkbetreiber Regionalnachweise, die es ihr erlaubten, im Umfang der erworbenen Zertifikate Strom als regionalen Windstrom auszuweisen und anzubieten. Der Strom müsse von ihr aber an der Strombörse zu den dort festgesetzten Preisen eingekauft werden und werde daher auch nicht „vermischungsfrei“ an den Kunden geliefert.