Der Angeklagte wurde wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit der sonstigen unbefugten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe, zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme beteiligte sich der Angeklagte in der Zeit von Mitte April 2013 bis Anfang Dezember 2013 jedenfalls für die Dauer eines Trainingslagers von 20 Tagen und sodann wiederum von Ende Dezember 2013 bis Mitte Juni 2014 an der ausländischen terroristischen Organisation „Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien“ (ISIG), die sich später in „Islamischer Staat“ (IS) umbenannte. Im letztgenannten Tatzeitraum bewachte und verteidigte er während Gefechten Stellungen der Organisation und führte Transportfahrten durch. Der Angeklagte war jeweils im Besitz einer Kalaschnikow AK 47. Ein Einsatz der Waffe konnte nicht festgestellt werden.
Zur Tatzeit war der Angeklagte Jugendlicher, weshalb eine Verurteilung nach Jugendstrafrecht zu erfolgen hatte.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Der Senat hat die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.
- Urteil vom 11. Juni 2019, Az. 2 StE 6 OJs 34/17 -